Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines:
  Sämtliche Aufträge werden aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen unserer Außenmitarbeiter bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
 
II. Angebote:
II. 1 Unsere Angebote sind stets frei bleibend.
II. 2 Kundenbestellungen können von uns innerhalb 1 Monat angenommen werden.
II. 3 Unsere Außenmitarbeiter haben keine Abschlussvollmacht.
 
III. Preise:
III.1 Für die Aufträge gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise.
III.2 Ändern sich nach Vertragsabschluss die Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden alle vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht.
III.3 Für Verträge mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäftes verstehen sich unsere Preise netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
 
IV. Lieferung:
  Zumutbare technische Änderungen behalten wir uns vor.
 
V. Vertragsrücktritt:
V.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Herstellers vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Hersteller berechtigt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des Netto-Auftragswertes zu berechnen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass der dem Hersteller durch Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Unkosten und entgangener Gewinn) niedriger ist oder gar kein Schaden entstanden ist.
V.2 Der Auftragnehmer behält sich vor an Stelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu verlangen.
V.3 Wird bei Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Hersteller berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. Es sei denn dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fällt die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last.
 
VI. Zahlung:
VI.1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Aufwand.
VI.2 Akontozahlung nach Baufortschritt. Bei Fertigstellung netto Kasse.
VI.3 Unsere Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine schriftliche Vollmacht vor.
VI.4 Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
VI.5 Gegenansprüche des Auftraggebers können nur dann aufgerechnet werden, wenn sie vom Auftragnehmer anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
 
VII. Eigentumsvorbehalt:
VII.1 Die Ware bleibt bis zur Erstellung und Montage sowie Bezahlung Eigentum unserer Firma. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit Rechnungsausgleich.
VII.2 Wiederverkäufer treten die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen bis zur Höhe des Lieferwertes mit Auftragserteilung, sicherungshalber im voraus, an die Lieferfirma ab. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an die Lieferfirma abzuführen, als diese bereits Zahlungen verlangen kann. Etwaige Pfändungen der gelieferten Waren oder der zedierten Forderungen durch dritte sind sofort anzuzeigen.
 
VIII. Gewährleistung
VIII.1 Wir geben auf unsere Erzeugnisse und Leistungen Gewährleistung nach § 634a BGB. Bei Lieferung ohne Montage 2 Jahre. Bei Lieferungen mit Montage 5 Jahre. Wir verpflichten uns zu vertretende Material- oder Montagefehler innerhalb dieser Fristen nachzuerfüllen, wenn rechtzeitig Mängelrüge bei uns eingeht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann bei Lieferungen ohne Montage Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, bei Lieferung mit Montage (Bauleistung) nur die Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.
VIII.2 Unsere Firma haftet nur bei vorsätzlicher und bei grober Fahrlässigkeit und dies nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
VIII.3 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich gerügt werden.
VIII.4 Wiederverkäufer verpflichten sich gelieferte Ware genau auf vorhandene Mängel zu überprüfen. Fehlerhafte Waren dürfen auf keinen Fall weiterverarbeitet oder montiert werden. Der Lieferant haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Maßzettel, Zeichnungen oder dergleichen) ergeben.
 
IX. Erfüllungsort:
  Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, auch Wechsel- und Scheckverbindungen, ist Freising.
  Zusätzliche Montagebedingungen
IX.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle so vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitwirkungen und kommt er dadurch in Verzug der Annahme, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
IX.2. Wünscht der Auftraggeber bei Montage Zusatzarbeiten, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, oder werden solche unabdingbar notwendig, werden diese gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.